Aktuelles aus dem Bürgermeisteramt

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde / Duldungspflichten für Anlieger

Verkehrsschilder und Verkehrseinrichtungen setzen stets eine entsprechende Anordnung der Straßenverkehrsbehörde voraus, insbesondere wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.

So müssen z.B. auch die Eigentümer von Anliegergrundstücken das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf ihrem Grundstück dulden, wenn diese aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht werden können (§5b Abs.6 StVG). Dies gilt insbesondere für vorübergehende Anordnungen anlässlich von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken.

Werden Dritte infolge eines unbefugten Verstellens oder Verschiebens von Verkehrszeichen geschädigt, kann der Verursacher zu Schadensersatz verpflichtet werden. Unter bestimmten Umständen könnte sogar der Straftatbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt sein.

Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass eine nach eigener Auffassung zweckmäßige oder notwendige „Korrektur“ bestehender Beschilderungen, Absperrungen, usw. nur durch die Straßenverkehrsbehörde oder von ihr Beauftragte erfolgen darf.