Aktuelles aus dem Bürgermeisteramt
Widerspruchsmöglichkeiten gegen Datenweitergabe aus dem Melderegister
Einmal jährlich muss die Gemeinde Fahrenbach auf das Recht des Widerspruchs gegen diverse Datenübermittlungen hinweisen. Nachfolgend die entsprechenden Informationen:
§ 50 Bundesmeldegesetz - Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in
§ 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
(2) 1Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
(3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsberechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden; § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
5) Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Fahrenbach, Adolf-Weber-Straße 23 ( aktuell Ostring 6,) 74864 Fahrenbach eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
D.h. sollte in der Vergangenheit schon der Datenübermittlung bzw. Veröffentlichung von Jubiläen, in der Presse und Ehrungen widersprochen worden sein, ist ein neuerlicher Antrag nicht erforderlich.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht
Widerspruchsrecht Melderegisterauskünfte über das Internet
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt.
Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an "Behörden, öffentliche- und nicht öffentliche Stellen" erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften. §50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.
Die Widersprüche gegen die oben genannten Datenübermittlungen können bei der Gemeindeverwaltung Fahrenbach, Adolf-Weber-Straße 23 ( aktuell Ostring 6 ) , 74864 Fahrenbach eingelegt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Beim Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Das bedeutet: Sollte in der Vergangenheit schon der Datenübermittlung bzw. Veröffentlichung von Jubiläen, in der Presse und Ehrungen widersprochen worden sein, ist ein neuerlicher Antrag nicht erforderlich. Das entsprechende Formular steht Ihnen hier zur Verfügung: