Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ Fahrenbach
Mit Sitzung des Gemeinderates vom 12.05.2025 wurde die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte“ in Fahrenbach sowie die RICHTLINIEN zur Förderung von privaten MODERNISIERUNGS- und INSTANDSETZUNGS- sowie privaten FREILEGUNGSMASSNAHMEN im Erneuerungsgebiet „Ortsmitte“ beschlossen.
Die Unterlagen können unter den folgenden Links jederzeit eingesehen werden.
ISEK_Satzung Festelegung Sanierungsgebiet.pdf
ISEK_Förderrichtlinien.pdf
FAQs - Sanierungsvermerk im Grundbuch
Information für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Fahrenbach
Für Grundstücke und Gebäude im Sanierungsgebiet der Gemeinde Fahrenbach wird im Grundbuch ein sogenannter Sanierungsvermerk eingetragen. Zu diesem Eintrag gab es in letzter Zeit viele Nachfragen. Mit dieser Mitteilung möchten wir erklären, was der Sanierungsvermerk bedeutet und was nicht.
Was ist ein Sanierungsvermerk
Der Sanierungsvermerk ist ein Hinweis im Grundbuch, dass ein Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt.
Er wird eingetragen, sobald die Sanierungssatzung rechtskräftig ist.
Der Eintrag hat keine wertmindernde Wirkung. Er informiert darüber, dass für das Grundstück während der Sanierung bestimmte Regelungen und Möglichkeiten gelten.
Warum gibt es den Sanierungsvermerk
Ziel der städtebaulichen Sanierung ist es, den Ortskern und betroffene Bereiche langfristig aufzuwerten, städtebauliche Missstände zu beseitigen und die Gemeinde insgesamt zu stärken.
Der Sanierungsvermerk sorgt dafür, dass diese Ziele geordnet, transparent und für alle nachvollziehbar umgesetzt werden können.
Welche Pflichten sind mit dem Sanierungsvermerk verbunden
Während der Sanierung gelten für Grundstücke im Sanierungsgebiet einige besondere Regelungen.
Genehmigungspflicht
Bestimmte Vorhaben und Rechtsgeschäfte benötigen während der Sanierung die Zustimmung der Gemeinde. Dazu gehören insbesondere:
• bauliche Veränderungen sowie größere Modernisierungs- oder Umbauarbeiten
• der Verkauf eines Grundstücks
• die Bestellung von Grundschulden, Hypotheken oder ähnlichen Rechten
• langfristige Miet- oder Pachtverträge
Die Genehmigungspflicht dient dazu zu prüfen, ob das geplante Vorhaben mit den Zielen der Sanierung vereinbar ist. Genehmigungen werden erteilt, solange die Maßnahme die Sanierung nicht wesentlich erschwert.
Auskunftspflicht
Eigentümer sind während der Sanierung verpflichtet, der Gemeinde auf Anfrage Auskünfte zu erteilen, soweit diese für die Planung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind.
Welche Möglichkeiten und Vorteile ergeben sich für Eigentümer
Der Sanierungsvermerk bringt nicht nur Pflichten, sondern auch konkrete Chancen und finanzielle Vorteile mit sich. Eigentümer im Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ können von gezielten Förderungen und steuerlichen Erleichterungen profitieren.
Fördermöglichkeiten der Gemeinde Fahrenbach
Eigentümer können für Maßnahmen an ihren Gebäuden öffentliche Zuschüsse erhalten, wenn diese vorab mit der Gemeinde abgestimmt und genehmigt werden.
Förderung bei Modernisierung und Instandsetzung:
• 25 % Zuschuss bei Gebäuden mit Wohnnutzung
• 10 % Zuschuss bei gewerblicher oder sonstiger Nutzung
• Mindestinvestition: 20.000 € förderfähige Kosten
• Maximale Förderung: 50.000 € pro Objekt
Gefördert werden zum Beispiel Maßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung oder zur gestalterischen Aufwertung von Gebäuden und des Ortsbildes.
Förderung bei Gebäudeabbruch:
Auch Abbruchmaßnahmen können gefördert werden, abhängig davon, was danach umgesetzt wird:
• 100 % Förderung, wenn anschließend neuer Wohnraum entsteht
• 50 % Förderung, wenn neu gebaut wird, aber ohne Wohnraum
• 20 % Förderung, wenn kein Neubau erfolgt
Weitere Rahmenbedingungen:
• Maximale Förderung: 50.000 € pro Objekt
• Förderung erst ab mindestens 2.000 € förderfähigen Abbruchkosten
Steuerliche Vorteile im Sanierungsgebiet
Neben den direkten Förderzuschüssen können Eigentümer für genehmigte Sanierungsmaßnahmen auch steuerliche Vorteile nach dem Einkommensteuergesetz nutzen.
Vermietete oder betrieblich genutzte Gebäude
Nach § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) können die Kosten für Modernisierungs‑ und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich erhöht abgeschrieben werden:
• 9 % pro Jahr im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren
• anschließend 7 % pro Jahr für weitere 4 Jahre
Insgesamt können damit 100 % der begünstigten Kosten innerhalb von 12 Jahren steuerlich geltend gemacht werden.
Selbst genutzte Wohngebäude
Bei selbst genutztem Wohneigentum können die begünstigten Kosten nach § 10f EStG steuerlich berücksichtigt werden:
• 9 % pro Jahr über einen Zeitraum von 10 Jahren
Die Absetzung erfolgt hier als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung.
Wichtige Voraussetzungen
Damit die steuerlichen Vorteile genutzt werden können, gilt:
• Das Gebäude muss im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen
• Die Maßnahmen müssen vor Beginn mit der Gemeinde abgestimmt werden
• Es ist eine Bescheinigung der Gemeinde über die begünstigten Maßnahmen erforderlich
• Steuerlich absetzbar sind nur Kosten, die nicht bereits durch Förderzuschüsse gedeckt sind
Was bedeutet der Ausgleichsbetrag
Die Gemeinde Fahrenbach führt die Sanierung im umfassenden Verfahren durch.
Vereinfacht bedeutet das:
Durch öffentliche Maßnahmen der Gemeinde, zum Beispiel die Aufwertung von Straßen, Plätzen oder des Ortsbildes, kann sich die Qualität und Attraktivität des Sanierungsgebietes insgesamt verbessern. Davon profitieren auch die dort liegenden Grundstücke, da sich ihre Lage und Nutzbarkeit positiv entwickeln können. In vielen Fällen geht damit eine Wertsteigerung der Immobilie einher.
Nach Abschluss der gesamten Sanierung wird daher geprüft:
• ob das jeweilige Grundstück durch die Sanierungsmaßnahmen tatsächlich an Wert gewonnen hat
• wie hoch diese Wertsteigerung im konkreten Einzelfall ist
Falls eine solche, sanierungsbedingte Wertsteigerung festgestellt wird, kann ein Ausgleichsbetrag erhoben werden. Dieser Betrag entspricht dem zusätzlichen Wert, der allein durch die öffentlichen Sanierungsmaßnahmen entstanden ist.
Der Ausgleichsbetrag ist damit als ein Ausgleich dafür gedacht, dass die Immobilie aufgrund ihrer Lage im Sanierungsgebiet von den Verbesserungen profitiert.
Wichtig dabei ist:
Der Ausgleichsbetrag ist keine pauschale Zahlung und keine Vorausleistung. Ob überhaupt und in welcher Höhe ein Betrag anfällt, zeigt sich erst nach Abschluss der Sanierung, wenn alle Maßnahmen umgesetzt sind. Über das genaue Vorgehen, die Wertermittlung und mögliche Zahlungen wird die Gemeinde zu gegebener Zeit transparent und verständlich informieren.
Wie lange bleibt der Sanierungsvermerk bestehen
Der Sanierungsvermerk bleibt nur für die Dauer der Sanierung im Grundbuch eingetragen.
Nach Abschluss der Sanierung und der Aufhebung der Sanierungssatzung wird der Vermerk automatisch gelöscht.
Für die Eintragung und die spätere Löschung entstehen den Eigentümern keine Kosten.
Ansprechpartner bei Fragen
Bei Fragen zum Sanierungsvermerk, zu Genehmigungen oder zu Fördermöglichkeiten wenden Sie sich gerne an:
Cornelius Schissler
Tel.: +49 151 59927094
E Mail: Cornelius.schissler(@)im-lbbw.de
oder an die
Gemeindeverwaltung Fahrenbach
Joachim Wieder
Tel. 06267 9205-19